Kategorie : Steuer-Urteile |
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Vorinstanz:
FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04
Leitsatz
Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare
Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der
Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des
Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist
offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des
Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten
befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr
ergibt. |
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http://www.steuer-beratungen.info/datein/79.pdf |
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Vorinstanz:
FG Baden-Württemberg vom 01.08.2007 1 K 51/06
Leitsatz
Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in
gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder
gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42
AO.
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http://www.steuer-beratungen.info/datein/78.pdf |
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Vorinstanz:
FG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2008 2 K 2541/05
Leitsatz
1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher
Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich
gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht
vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige --will er seine
fortbestehende Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf
hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen
einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu
vermieten oder --sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen
Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt
haben-- für deren Aufgabe. |
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http://www.steuer-beratungen.info/datein/77.pdf |
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Vorinstanz:
FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 1 K 2189/03
Leitsatz
Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem
Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers
stellt keine “Fahrtätigkeit” (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.
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http://www.steuer-beratungen.info/datein/75.pdf |
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Vorinstanz:
FG Hamburg vom 13.11.2006 2 K 198/05
Leitsatz
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde
nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach §
147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
Es folgen noch die Punkte 2-5. |
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http://www.steuer-beratungen.info/datein/74.pdf |
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