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Kategorie : Steuer-Urteile

 

  ::: BFH, Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08 ::

Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.

    http://www.steuer-beratungen.info/datein/79.pdf  
 
 

  ::: BFH, Urteil vom 25.08.2009 IX R 60/07 ::

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 01.08.2007 1 K 51/06 Leitsatz Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.

    http://www.steuer-beratungen.info/datein/78.pdf  
 
 

  ::: BFH, Urteil vom 25.06.2009 IX R 54/08 ::

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2008 2 K 2541/05 Leitsatz 1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige --will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. 2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder --sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben-- für deren Aufgabe.

    http://www.steuer-beratungen.info/datein/77.pdf  
 
 

  ::: BFH, Urteil vom 18.06.2009 VI R 61/06 ::

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 1 K 2189/03 Leitsatz Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine “Fahrtätigkeit” (Auswärtstätigkeit) i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG dar.

    http://www.steuer-beratungen.info/datein/75.pdf  
 
 

  ::: BFH, Urteil vom 24.06.2009 VIII R 80/06 ::

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13.11.2006 2 K 198/05 Leitsatz 1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Es folgen noch die Punkte 2-5.

    http://www.steuer-beratungen.info/datein/74.pdf